Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung und die Durchsetzung der strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben nimmt weiter zu. Wer sich heute ohne Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Internet präsentiert, läuft Gefahr, von Aufsichtsbehörden oder Wettbewerbern in Anspruch genommen zu werden. Auch finanzielle Sanktionen und Bußgelder drohen.

Angesichts der teilweise komplizierten Datenströme ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, welche Daten wohin fließen. Wir beraten Sie zum richtigen Umgang mit Daten in Ihrem Unternehmen und auch zu den Angaben auf Ihrer Website.

Datenschutzrecht: Es geht um mehr als Daten

Das Datenschutzrecht umfasst nicht nur den Schutz von “Daten” im engeren Sinne, sondern wird teilweise auch synonym für den großen Bereich des Schutzes von “Geheimnissen” verwendet. Nicht nur deshalb umfasst das Datenschutzrecht im weiteren Sinne alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Regelungen, die sich dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung widmen und den Umgang mit Geheimnissen und personenbezogenen Daten regeln.

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Sobald Sie Daten Dritter erheben, speichern oder nutzen, benötigen Sie in der Regel die Einwilligung des Betroffenen oder müssen ihn zumindest darüber informieren. Dabei sind die Anwendungsbereiche der Datenerhebung und -verarbeitung so vielfältig wie die Möglichkeiten des Internets. Das fängt beim Facebook-Plugin des eigenen Blogs an und hört bei der Erhebung von Kundendaten zur Auswertung des Kaufverhaltens noch lange nicht auf. Wir zeigen Ihnen, wie Sie trotz strenger Vorgaben datenschutzkonform handeln können.

Sonderfall Beschäftigtendatenschutz

Das Arbeitnehmerdatenschutzrecht (oft auch als Beschäftigtendatenschutzrecht bezeichnet) ist ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Wir beraten Sie bei Fragen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz, zur Überwachung des (persönlichen) Schriftverkehrs und der Telekommunikation im Allgemeinen bis hin zu den erforderlichen Abstimmungen mit dem Betriebsrat.

Datenschutzberatung und Unterstützung des Datenschutzbeauftragten

Wir stehen der Geschäftsführung, dem Vorstand, dem Betriebsrat oder dem bestehenden Datenschutzbeauftragten als Berater zur Verfügung. Ebenso führen wir Schulungen durch oder helfen bei der Erstellung von Verträgen und Richtlinien zur Wahrung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen.

Sie finden uns in der Kaiserstraße 1a in Bonn. Wir begleiten Unternehmen und Vereine aus der Region und aus dem gesamten Bundesgebiet, von der Datenschutzerklärung über Verträge zur Auftragsverarbeitung bis zur Begleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Für die Übernahme des Amtes der oder des externen Datenschutzbeauftragten sprechen Sie uns gerne an.

Häufige Fragen im Datenschutzrecht

Nach geltendem Recht ist er zu benennen, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, § 38 Abs. 1 BDSG, unabhängig davon zusätzlich in den Fällen des Art. 37 DSGVO, etwa bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Zwanzig-Personen-Schwelle bis Ende 2026 zu streichen; bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt es bei der bisherigen Pflicht.

Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis zu zehn oder zwanzig Millionen Euro, bei Unternehmen bis zu zwei oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, Art. 83 DSGVO. Maßgeblich sind Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Mitwirkung an der Aufklärung. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche der Betroffenen und, je nach Fallgestaltung, wettbewerbsrechtliche Folgen.

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Die Frist kann bei komplexen Anfragen um zwei weitere Monate verlängert werden, worüber Sie den Betroffenen aber innerhalb des ersten Monats unterrichten müssen. Die Auskunft umfasst neben den Daten selbst auch Zwecke, Empfänger und Speicherdauer, weshalb sich eine vorbereitete Vorlage lohnt.

Innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, ein Risiko für die Betroffenen ist unwahrscheinlich, Art. 33 DSGVO. Besteht ein hohes Risiko, sind zusätzlich die Betroffenen selbst zu benachrichtigen, Art. 34 DSGVO. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Vorfall hinreichend konkret bekannt ist, sodass die interne Meldekette vorher geregelt sein sollte.

Ja, Art. 82 DSGVO gewährt Ersatz für materielle und immaterielle Schäden. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht, wohl aber muss der Betroffene einen konkreten Schaden darlegen; der bloße Verstoß genügt nicht. Die zugesprochenen Beträge fallen dementsprechend unterschiedlich aus.

Immer dann, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie und nach Ihren Weisungen verarbeitet, Art. 28 DSGVO. Das betrifft neben Hosting und Cloudspeicher auch Newsletter-Versand, Analysewerkzeuge und externe Lohnbuchhaltung. Fehlt der Vertrag, ist bereits das ein eigenständiger Verstoß, unabhängig davon, ob mit den Daten etwas geschehen ist.

Ihr Ansprechpartner im Datenschutzrecht

Florian Wagenknecht

Florian Wagenknecht

Partner & Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht

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